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A. Allgemeines

 

§ 1

 

Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen – SV „Osterland“ Lumpzig e.V.

 

2. Der Sitz des Vereins ist – 04626 Lumpzig.

 

3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes 04600 Altenburg eingetragen.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

1. Vereinszweck

 

a) Der Verein bezweckt die Pflege der Leibesübungen auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit für insbesondere für junge Menschen, ihr Leistungsvermögen zu erproben.

b) Der Verein fördert den Sport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere auch dem Freizeit- und Breitensport

 

2. Der Vereinssport wird erreicht durch:

 

a) das Abhalten von regelmäßigen Trainingsstunden;

b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;                                

c) den Aufbau eines umfassenden Trainings- und Übungsprogramms für alle Bereiche;

d) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereins-               veranstaltungen.

e) die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Maßnahmen;

f)  die Beteiligung an Turnieren, Vorführungen und sportlichen Wettkämpfen.

 

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des          Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.

 

3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln  des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

 

 

§  4

 

Verbandmitgliedschaften

 

1. Der Verein ist Mitglied im:

a) Landessportbund Thüringen e.V.

b) Kreissportbund Altenburger Land

 

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz I als verbindlich an.

 

3. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz I. Soweit danach Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband nach Absatz I.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

 

§  5

 

Mitgliedschaften

 

1. Mitglied des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden, die sich bereit erklären, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

 

2. Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern,

b) außerordentlichen Mitgliedern,

c) Ehrenmitgliedern.

 

3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

 

4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

 

5. Auf begründeten Vorschlag der Abteilungsleiter kann der Gesamtvorstand Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Dafür ist eine Zwei-Drittel Mehrheit erforderlich.

 

6. Auf Antrag kann ein Mitglied das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Gesamtvorstand  beantragen. Dies kann insbesondere erfolgen bei längeren Abwesenheiten (z.B. beruflicher Art, Ableistung des Wehrdienstes etc.) oder aufgrund besonderer persönlicher oder familiärer Gründe. Während des Ruhens der Mitgliedschaft sind die Mitgliedsrechte und –pflichten des Mitglieds ausgesetzt.

 

§ 6

 

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Abteilungsvorstand zu richten.

 

2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den  gesetzlichen Vertreter/n zu stellen.

 

 

3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

 

4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 7

 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt aus dem Verein (Kündigung),

b) Ausschluss aus dem Verein,

c) Tod (Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Person).

 

2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch eine schriftliche  Erklärung gegenüber dem Gesamtvorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten erklärt werden.

 

3. Der Austritt aus dem Verein kann bei Vereinswechsel zum 30. Juni ohne Kündigungsfrist und mit Beitragsrückzahlung erfolgen. Der Vereinswechsel ist durch eine Bestätigung zu belegen.

 

4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

 

§ 8

 

Ausschluss aus dem Verein

 

1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, oder ein wichtiger Grund gegeben ist.

 

2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

 

3. Der Ausschließungsantrag ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu erklären.

 

4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einer Zwei-Drittel Mehrheit.

 

5. Der Ausschließungsbeschluss wird sofort mit Beschlussfassung wirksam.

 

6. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mitzuteilen.

 

7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Mitteilung der Entscheidung schriftlich an den Gesamtvorstand zu richten. Sie ist zu begründen.

 

8. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

 

 

9. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die über diese Beschwerde zu entscheiden hat, ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 9

 

Beitragsleistungen und Pflichten

 

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist bringe pflichtig.

 

2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlungsweise und Fälligkeit bestimmt die Mitglieder-     versammlung durch Beschluss.

 

3. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen/Abteilungen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.

 

4. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und Pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

5. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Für die außerordentliche Mitgliedschaft kann die Beitragsordnung besondere Beitragsreglungen festlegen.

 

6. Der Gesamtvorstand ist zudem ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.

 

§ 10

 

Ordnungsgewalt des Vereins

1. Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegebenenfalls einem gegen das Mitglied eingeleiteten Ordnungsverfahren vor dem dafür satzungsrechtlich bestimmten Organ zu unterwerfen. Dies nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbands- Ordnungen/Richtlinien entsprechend.

 

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

 

3. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.

 

4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen. ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstandes hat das betroffene Mitglied das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

 

D. Die Organe des Vereins

 

§ 11

 

Die Vereinsorgane

 

1. Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Gesamtvorstand

c) der Vorstand nach § 26 BGB

 

2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 12

 

Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

 

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Gesamtvorstand per Aushang in den jeweiligen Abteilungen. Zwischen dem Tag der Einberufung und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen. Die Tagesordnung, die der Gesamtvorstand festlegt, ist der Einladung beizufügen.

 

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von einer Frist von vier Wochen mit  entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a) der Gesamtvorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt haben.

 

4. Die Mitgliederversammlung wählt zuerst aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

 

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der  anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.

 

7. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Gesamtvorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

Der Versammlungsleiter hat Ergänzungen der Tagesordnung, die von den Mitgliedern beantragt wurden, bekannt zu geben. Die Versammlung beschließt die Aufnahme von Ergänzungen.

 

8. Für die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen zur Beratung und Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht eingereicht werden konnten. Satzungsänderungen oder Auflösungsanträge sind von dieser Regelung grundsätzlich ausgeschlossen.

 

9. Weitere Einzelheiten können vom Gesamtvorstand in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

 

 

§ 13

 

Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen.

 

2. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

 

3. Bei der Wahl der Jugendvertreter haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht.

 

4. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.

 

§ 14

 

Wahlämter

 

1.Im Gesamtvorstand:

                                 a) Vorsitzender,

                                 b) stellvertretender Vorsitzender,

                                 c) Schatzmeister,

                                 d) Schriftführer,

                                 e) Jugendleiter,

                                 f)  Leiter für Öffentlichkeitsarbeit.

 

2. Im Abteilungsvorstand:

                                 a) Vorsitzender,

                                 b) stellvertretender Vorsitzender,

                                 c) Kassierer,

                                 d) Schriftführer,

                                 e) Technischer Leiter,

                                 f)  Leiter für Öffentlichkeitsarbeit.

 

3. Weitere Wahlämter können benannt werden.

 

§ 15

 

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig:

 

1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Gesamtvorstandes;

 

2. Entlastung des Gesamtvorstandes;

 

3. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr;

 

4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes;

 

5. Wahl der Kassenprüfer;

 

6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins;

 

7. Beschlussfassung bzgl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse;

 

8. Beschlüsse über eingereichte Anträge;

 

9. Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtvorstandes fallen.

 

§ 16

 

Gesamtvorstand

 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus:

                                 -                      dem Vorsitzenden,

                                 -                      dem stellvertretenden Vorsitzenden,

                                 -                      dem Schatzmeister,

                                 -                      dem Schriftführer,

                                 -                      den Abteilungsleitern,

                                 -                      dem Jugendleiter,

                                 -                      dem Leiter für Öffentlichkeit.

 

2. Eine Personalunion ist unzulässig.

 

3. Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen.

 

4. Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt, außer den Abteilungsleitern. Sie werden in den Abteilungswahlversammlungen gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Gesamtvorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

 

5. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestimmen.

 

6. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme.

 

7. Liegen wichtige Entscheidungen in anderen Bereichen an, so können auch andere Mitglieder des Gesamtvorstandes beim 1. Vorsitzenden oder bei Verhinderung, beim 2. Vorsitzenden eine Einberufung des Gesamtvorstandes erwirken.

 

8. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Leiter für Öffentlichkeit haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

 

§ 17

 

Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes

 

1. Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit Sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

 

2. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;

b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) Buchführung, Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;

d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

e)  Ausschluss von Mitgliedern;

 

§ 18

 

Vorstand gemäß § 26 BGB

 

1.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.

 

2. Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.       

 

§ 19

 

Beschlussfassung, Protokollierung

 

1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

2. Der Vorstand hat kein Vetorecht.

 

3. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

 

E. Vereinsjugend

 

§ 20

 

Die Vereinsjugend

 

1. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr durch den Haushalt des Vereins zu fliesenden Mittel im Rahmen der Grundsätze nach § 3 dieser Satzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Aufgabenstellung des Vereins.

 

2. Das Nähere regelt die Jugendordnung, die von der Jugendvollversammlung des Vereins beschlossen wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Reglungen dieser Satzung.

 

3. Der Vereinsjugendleiter/in bzw. der Stellvertreter/in sind Mitglieder des Gesamtvorstandes.

 

4. Die Vereinsjugendleitung erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung der Jugend-ordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung.

 

5. Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.

 

F. Sonstige Bestimmungen

 

§ 21

 

Satzungsänderung

 

1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

2. Anträge auf Satzungsänderung müssen mindestens fünf Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Gesamtvorstand eingereicht werden.

 

§ 22

 

Vereinsordnung

 

1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:

a) Ehrenordnung

b) Beitragsordnung

c) Finanzordnung

d) Wahlordnung

e) Geschäftsordnung

f)  Verwaltungs- und Reisekostenordnung.

 

2. Reisekosten werden nur nach Absprache mit dem Gesamtvorstand erstattet.

 

 

§ 23

 

Kassenprüfung

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.

 

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht der des Gesamtvorstandes.

 

3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

G. Schlussbestimmungen

 

§ 24

 

Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat,

b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

 

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% und eine Stimme der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen, stimmberechtigten  Mitglieder beschlossen werden.

 

4. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

 

5. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit beschlussfähig ist.

 

6. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren bestellt.

 

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an den Rat der Gemeinde Lumpzig, mit der Maßgabe, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports in der Gemeinde Lumpzig verwendet werden muss.

 

§ 25

 

Gültigkeit dieser Satzung, Schlussbestimmungen

 

1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 25.11.2005 beschlossen.

 

2. Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

3. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                          Lumpzig, den 25.11.2005

 

 

 

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